Der Vorstand der Miba AG hat in seiner Sitzung vom 17. Juli 2013 beschlossen, vorerst keinen Gebrauch von der mit Beschluss der 27. ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2013 erteilten Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien zu machen.
Mit dem erwähnten Hauptversammlungsbeschluss war der Vorstand – unter Widerruf der in der 25. Hauptversammlung vom 1. Juli 2011 erteilten Ermächtigung – zum Rückkauf (Vorzugsaktien Kategorie B) im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß von zehn Prozent des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien für die Dauer von 30 Monaten ab dem 1. Juli 2013 zum zweckfreien Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen ermächtigt worden, wobei der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Aktie nicht niedriger als EUR 100,- und nicht höher als maximal zehn Prozent über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen dürfe, und der Erwerb auf jede gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art, insbesondere auch außerbörslich erfolgen könne, insbesondere auch von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase). Der Handel mit eigenen Aktien wurde als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
Das Aktienrückkaufprogramm 2011-2013, das der Vorstand der Miba AG am 11. Oktober 2011 nach der in der 25. Hauptversammlung vom 1. Juli 2011 erteilten Ermächtigung beschlossen hatte, wurde beendet.